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Dr. HEESER & KOLLEGEN RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT mbH

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Arbeitsrecht - Observation durch einen Detektiv
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1007/13 dazu geäußert, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit einer ärztlichen Bescheinigung vom Arbeitgeber aufgezeigt werden müssten, um den hohen Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin durch eine Detektei überwachen lassen, weil der Arbeitgeber Zweifel an einer Erkrankung der Arbeitnehmerin hatte. Die Arbeitnehmerin hatte in kurzen Zeitabständen nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von teilweise unterschiedlichen Ärzten vorgelegt. Aus diesem Grund hatte der Arbeitgeber Zweifel daran, dass bei der Arbeitnehmerin Arbeitsunfähigkeit bestand. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass er berechtigt gewesen sei, die Klägerin überwachen zu lassen, um ggf. festzustellen, ob die Klägerin die Arbeitsunfähigkeit vortäusche. Das BAG führt aus, dass durch die Videoüberwachung der Detektei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben sei. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Erhebung personenbezogener Daten im Wege der Observation der Arbeitnehmerin kann vorliegen, wenn die Erhebung der Daten zur Aufdeckung einer Straftat im Beschäftigungsverhältnis führen kann. Eine Straftat liegt vor, wenn sich die Arbeitnehmerin durch Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall konkrete Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung aufzeigen. Gelingt ihm dies nicht, stellt die Observation der Arbeitnehmerin eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Eine andere Beurteilung könnte eventuell erfolgen, wenn die Arbeitnehmerin nach einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz eine nachfolgende Arbeitsunfähigkeit angekündigt hätte.