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Dr. HEESER & KOLLEGEN RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT mbH

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Keine Altersdiskriminierung durch Aussteigerkonzept " 60+"
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 677/14, entschieden, dass im Angebot des Arbeitgebers gegen Geldzahlung eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60 Lebensjahres zu vereinbaren, keine Altersdiskriminierung liegt.
Hintergrund der Entscheidung war folgender:
Der Kläger, bis zum Ausscheiden leitende Führungskraft eines Unternehmens der Automobilindustrie, ist mit der Geltendmachung von Schadensersatz und einer Entschädigung nach §§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzt (AGG) entgültig vor dem BAG gescheitert.
Das BAG führt in seiner Entscheidung aus, allein die Eröffnung der Möglichkeit für den Arbeitnehmer, eine vorzeitige Altersgrenze für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Geldzahlung zu vereinbaren, stelle verglichen mit Personen, denen diese Möglichkeit nicht angeboten wird, keine Benachteiligung dar. Vielmehr habe der Kläger frei darüber entscheiden können, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle.
Der am 21.10.1952 geborene Arbeitnehmer war seit August 1985 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers befristet. Die gesetzliche Regelaltersgrenze würde der Arbeitnehmer mit 65 Jahren und 6 Monaten erreichen, d.h. mit Ablauf des 30.04.2018.
Der Arbeitgeber führte 2003 das Konzept "60+" für leitende Führungskräfte ein, das eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 60 Lebensjahr gegen Geldzahung ermöglichte. Dieses Vertragsänderungsangebot nahm der Kläger am 20.12.2005 an. In der Folgezeit führte der Arbeitgeber das Konzept "62 +" ein, welches das Konzept "60+" ablöste. Ab November 2012 bot das Unternehmen den leitenden Führungskräften, die 2012 das 57. Lebensjahr vollendet hatten, einen Änderungsvertrag gemäß dem Konzept "62+" an. Der bereits ausgeschiedene Kläger erhielt das Angebot nicht mehr. Der Kläger schied - wie zwischen den Parteien vereinbart - zum 31.10.2012 gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von € 123.120,00 aus. Er erhob keine Entfristungsklage. Am 28.12.2012 reichte der Kläger eine Klage auf Schadensersatz und Entschädigung nach §§ 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG ein. Darin begehrte er die Feststellung, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ihm gemäß § 15 Abs. 1 AGG den aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens vor dem 30.04.2018 entstandenen matieriellen Schaden zu ersetzen hat und verlangte die Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Das BAG erkannte keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Für eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG fehlte es schon an einer weniger günstigen Behandlung, die der Kläger im Vergleich zu einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation erfahren haben müsste. Das Unternehmen hatte das Konzept " 60+" allen Führungskräften angeboten. Der Kläger habe über die Annahme des Konzepts "60+" frei entscheiden können.
Ebenso sei keine Benachteiligung darin zu sehen, dass ihm die Teilnahme am Konzept " 62+" nicht angeboten worden sei, denn er sei mit den leitenden Führungskräften, denen die Teilnahme am Konzept "62+" angeboten wurde nicht vergleichbar. Daher fehlte es an einer ungünstigeren Behandlung des Klägers verglichen mit anderen Arbeitnehmern in einer vergleichbaren Situation.