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Dr. HEESER & KOLLEGEN RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT mbH

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Arbeitsrecht - Bezahlte Raucherpause- Hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf?
Das Landesarbeitsgericht in Nürnberg entschied mit Urteil vom 05.08.2015, Az. 2 Sa 132/15 dass Arbeitnehmer, auch wenn der Arbeitgeber über viele Jahre hinweg die Raucherpausen seiner Mitarbeiter bezahlt, hierauf keinen Anspruch haben. In dem zugrundeliegenden Fall zahlte der Arbeitgeber die Raucherpausen seiner Mitarbeiter. Um eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter zu gewährleisten, verlangte der Arbeitgeber auf einmal, dass beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen „ausgestempelt" wird. Diese Zeit sollte nicht mehr vergütet werden. Dies führte bei einem Mitarbeiter dazu, dass für den Kalendermonat Januar 2013 210 Minuten Raucherpausen von der Arbeit abgezogen und nicht mehr vergütet wurden. Für den Kalendermonat Februar wurden diesem Mitarbeiter 96 Minuten und für den Kalendermonat März 572 Minuten für Raucherpausen abgezogen. Der Mitarbeiter war der Ansicht, dass auch die Raucherpausen vergütet werden müssen, weil dies in Vergangenheit der Fall war, und hier durch eine betriebliche Übung entstanden sei. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied mit dem oben genannten Urteil, das eine betriebliche Übung nicht entstehe. Der Mitarbeiter habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass künftig keine Lohnabzüge wegen der Inanspruchnahme einer Raucherpause vorgenommen würden. Die Gewährung bezahlter Pausen bei Rauchern stelle gegenüber Nichtrauchern des gleichen Betriebes eine Ungleichbehandlung dar.

Ein schützenwertes Vertrauen dahingehend, dass der bisherige gleichheitswidrige Zustand beibehalten werde, habe nach Ansicht des Gerichtes nicht entstehen können.

Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweise des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe schließen können, ihnen soll eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Im vorliegenden Fall lag aber schon keine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen vor. Jeder Mitarbeiter hat jeden Tag unterschiedlich von der Fortzahlung des Entgeltes für Raucherpausen profitiert. Eine gleichförmige Gewährung bezahlter Raucherpausen mit bestimmter Dauer lag demnach nicht vor.